In Bezug auf die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Bewilligungs- und Zulassungspflicht von nichtstandardisierbaren Arzneimitteln wurden im Kapitel 3.3 des Merkblatts folgende Änderungen vorgenommen:
- Erfordernis eines geschlossenen Systems wurde präzisiert.
- Beschreibung der Situationen, welche ohne Bewilligung nicht zulässig sind, wurden der besseren Verständlichkeit halber umformuliert.
Das angepasste Merkblatt ist ab dem 18.5.2022 gültig.