In-house Medizinprodukt (nach MepV)
Art. 9 MepV definiert die Anforderungen an in Gesundheitseinrichtungen hergestellte und verwendete Produkte:
Sofern die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 5 EU-MDR erfüllt sind gelten für Produkte, die innerhalb von Gesundheitseinrichtungen hergestellt, ausschliesslich dort verwendet und nicht in industriellem Massstab hergestellt werden, die einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen gemäss Anhang I EU-MDR, nicht aber die weiteren Anforderungen der MepV.
Art. 18 MepV definiert die Meldepflicht für die oben genannten Produkte an Swissmedic vor deren Inbetriebnahme. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Webseite: Meldung von Medizinprodukten
Weitere Informationen für Angehörige der Gesundheitsberufe und Gesundheitseinrichtungen finden sie im entsprechenden Informationsblatt der Europäischen Kommission (Link).
In-house IVD (nach IvDV)
In-house IVD umfassen In-vitro-Diagnostika (IVD) und deren Zubehör, die in Gesundheitseinrichtungen hergestellt und ausschliesslich dort verwendet werden. Art. 9 IvDV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 5 EU-IVDR definiert die Hauptanforderungen an die In-house IVD und an die Gesundheitseinrichtungen, welche diese herstellen und verwenden. Für In-house IVD gelten die einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen gemäss Anhang I EU-IVDR, nicht aber die weiteren Anforderungen der IvDV, sofern die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 5 Bst. a–i EU-IVDR erfüllt sind.
Eine umfassende Beschreibung zu In-vitro-Diagnostika finden Sie auf unserer Webseite: Was ist ein In-Vitro Diagnostikum nach IvDV? Als Gesundheitseinrichtungen gelten unter anderem Spitäler sowie medizinische Laboratorien.
Als In-house IVD gelten zum Beispiel (Aufzählung nicht abschliessend):
i) Medizinisch-analytische Testverfahren, die selbst entwickelt wurden, z.B. auf Grundlage von Standardverfahren oder wissenschaftlichen Publikationen;
ii) Selbst entwickelte IVD-Software*;
iii) CE-markierte IVD, die ausserhalb der vom Hersteller vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet werden;
iv) Medizinisch-analytische Testverfahren, die kommerziell erhältliche Produkte, welche nicht CE-markiert sind (z.B. Research Use Only Produkte, auch RUO genannt), beinhalten;
v) Kombinationen von mehreren CE-markierten IVD, die nach Angaben der Hersteller nicht zur gemeinsamen Verwendung bestimmt sind.
*Weitere Informationen zu Software finden Sie auf unserer Webseite: Medizinproduktsoftware.
Folgenden Beispiele sind keine In-house IVD (Aufzählung nicht abschliessend):
i) Testverfahren mit CE-markierten IVD, die gemäss den Angaben der IVD-Hersteller durchgeführt werden;
ii) Erzeugnisse für den allgemeinen Laborbedarf;
iii) Erzeugnisse, die allein für Forschungszwecke bestimmt sind.
Anforderungen nach Art. 5 Abs. 5 Bst. a-i EU-IVDR
a. die Produkte werden nicht an eine andere rechtlich eigenständige Einrichtung abgegeben;
Es ist im Einzelfall zu entscheiden, ob eine rechtlich eigenständige Einrichtung vorliegt. Grundsätzlich wird eine solche dann angenommen, wenn die Einrichtung rechtlich, wirtschaftlich und organisatorisch selbstständig ist.
b. die Herstellung und die Verwendung der Produkte erfolgen im Rahmen geeigneter Qualitätsmanagementsysteme;
Die Gesundheitseinrichtung muss sicherstellen, dass sowohl Aspekte der Herstellung, als auch Aspekte der Verwendung über das Qualitätsmanagementsystem abgebildet werden und dazu funktionale Prozesse etablieren, wie auch eine komplette Rückverfolgbarkeit über entsprechende Dokumentationen und Aufzeichnungen haben. Das Dokument MDCG 2023-1 Guidance kann als Orientierung für ein geeignetes Qualitätsmanagement dienen.
c. das Labor der Gesundheitseinrichtung entspricht der Norm EN ISO 15189 oder gegebenenfalls nationalen Vorschriften einschliesslich nationaler Akkreditierungsvorschriften;
d. die Gesundheitseinrichtung liefert in ihrer Dokumentation eine Begründung dafür, dass die spezifischen Erfordernisse der Patientenzielgruppe nicht bzw. nicht auf dem angezeigten Leistungsniveau durch ein gleichartiges auf dem Markt befindliches Produkt befriedigt werden können;
Die Begründung der fehlenden Gleichartigkeit kann sich z. B. auf technische, biologische oder klinische Aspekte des Produkts beziehen (siehe dazu MDCG 2023-01). Unter dem Begriff Markt ist hier der Schweizer Markt zu verstehen.
e. die Gesundheitseinrichtung stellt der für sie zuständigen Behörde auf Ersuchen Informationen über die Verwendung der betreffenden Produkte zur Verfügung, die auch eine Begründung für deren Herstellung, Änderung und Verwendung beinhalten;
f. die Gesundheitseinrichtung verfasst eine Erklärung, die sie öffentlich zugänglich macht und die unter anderem Folgendes enthält:
I. den Namen und die Anschrift der Gesundheitseinrichtung, die die Produkte herstellt;
II. die zur Identifizierung der Produkte erforderlichen Angaben
III. eine Erklärung, dass die Produkte die grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen gemäss Anhang I dieser Verordnung erfüllen, und gegebenenfalls Angaben — mit entsprechender Begründung — darüber, welche Anforderungen nicht vollständig erfüllt sind;
Die Erklärung kann z. B. auf der Internetseite der Gesundheitseinrichtung oder ihrem Analysenkatalog veröffentlicht werden. Eine Vorlage, wie eine solche Erklärung aussehen könnte, befindet sich im MDCG 2023-1 unter Annex A.
g. die Gesundheitseinrichtung erstellt Unterlagen, die ein Verständnis der Herstellungsstätte, des Herstellungsverfahrens, der Auslegung und der Leistungsdaten der Produkte einschliesslich ihrer Zweckbestimmung ermöglichen und die hinreichend detailliert sind, damit sich die zuständige Behörde vergewissern kann, dass die grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen gemäss Anhang I dieser Verordnung erfüllt sind;
Diese Unterlagen sind für Produkte aller Klassen erforderlich.
h. die Gesundheitseinrichtung ergreift alle erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass sämtliche Produkte in Übereinstimmung mit den unter Buchstabe g genannten Unterlagen hergestellt werden;
i. die Gesundheitseinrichtung begutachtet die Erfahrungen, die aus der klinischen Verwendung der Produkte gewonnen wurden, und ergreift alle erforderlichen Korrekturmassnahmen.
Anforderung gemäss Bst. a ist seit dem 26. Mai 2022 anwendbar. Anforderungen gemäss Bst. b, c, e, f, g, h und i sind ab dem 26. Mai 2024 anwendbar. Anforderung gemäss Bst. d ist ab dem 26. Mai 2028 anwendbar (Art. 83 IvDV).
Das Dokument MDCG 2023-1 auf der Webseite der EU-Kommission (Guidance - MDCG endorsed documents and other guidance (europa.eu)) enthält weitere Informationen zu den Anforderungen nach Art. 5 Abs. 5 Bst. a-i EU-IVDR.
Generelle Informationen
In-house IVD gelten als in Betrieb genommen, sie gelten aber nicht als in Verkehr gebracht. Sie dürfen nicht in industriellem Massstab hergestellt werden (Anmerkung: darunter wird verstanden, dass das Produktionsvolumen eines In-house IVD nicht den für eine vorgegebene Zeitperiode berechneten Eigenbedarf übersteigt). Eine Bescheinigung durch eine bezeichnete Stelle ist nicht notwendig. Das Zuteilen und Anbringen einer UDI ist ebenfalls nicht notwendig. Die Produktinformation kann sich auf weniger als drei Amtssprachen oder auf Englisch beschränken.
Meldung In-house IVD
In-house IVD müssen gemäss Art. 10 IvDV vor ihrer Inbetriebnahme der Swissmedic gemeldet werden.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Webseite: Meldung IVD.
Weitere Pflichten der Gesundheitseinrichtungen
Vigilance
Wer als Fachperson bei der Anwendung von Produkten ein schwerwiegendes Vorkommnis feststellt, muss dieses der Swissmedic melden (Art. 59 Abs. 4 IvDV). Für die Meldungen nach Art. 59 Abs. 4 IvDV errichten die Spitäler ein internes Meldesystem im Rahmen eines etablierten Qualitätsmanagementsystems (Art. 60 Abs. 1 IvDV). Weitere Informationen zur Vigilance finden Sie auf unsere Webseite: Vorkommnisse & FSCA melden (Vigilance).
Instandhaltung
Wer Produkte als Fachperson anwendet, sorgt für die vorschriftsgemässe Durchführung der Instandhaltung und der damit verbundenen Prüfungen (Art. 64 Abs. 1 IvDV).
Cybersicherheit
Gesundheitseinrichtungen treffen alle technischen und organisatorischen Massnahmen, die nach dem Stand der Technik notwendig sind, um bei netzwerkfähigen Produkten den Schutz vor elektronischen Angriffen und Zugriffen sicherzustellen (Art. 65 Abs. 1 IvDV).
Mikrobiologische Laboratorien
Laboratorien, welche mikrobiologische Untersuchungen zur Erkennung oder zum Ausschluss von übertragbaren Krankheiten des Menschen durchführen, benötigen eine Betriebsbewilligung von Swissmedic basierend auf Art. 16 Epidemiengesetz (EpG). Bewilligte mikrobiologische Laboratorien werden regelmässig von der Bewilligungsbehörde Swissmedic anhand der Vorgaben der Verordnung über mikrobiologische Laboratorien und deren Anhänge inspiziert. Weiterführende Informationen zu Vorgaben der Verordnung über mikrobiologische Laboratorien finden Sie auf unsere Webseite: Erläuterungen.