Ablauf der Covid-19-Verordnung 3

Abgabe von Corona-Selbsttests auch ab dem 1. Juli 2024 weiterhin möglich

01.07.2024

Bisher durfte der Öffentlichkeit SARS-CoV-2-Schnelltests zur Eigenanwendung (Corona-Selbsttests) auf Basis des Covid-19-Gesetz und der Covid-19-Verordnung 3 abgegeben werden. Am 30. Juni 2024 endete die Gültigkeit der Covid-19-Verordnung 3.

Damit entfällt die bisherige gesetzliche Grundlage zur Abgabe von Corona-Selbsttests an das Publikum. Swissmedic hat jedoch in begründeten Fällen die Möglichkeit, im Interesse der öffentlichen Gesundheit Ausnahmen für die Abgabe von Tests zur Erkennung von übertragbaren Krankheiten an das Publikum zu bewilligen.

Auf Antrag des Bundesamts für Gesundheit (BAG) hat Swissmedic eine entsprechende Bewilligung erteilt. Diese Bewilligung erfolgte aufgrund mehrerer relevanter Erwägungen. Dazu gehören u.a. die Empfehlung des BAG, dass die Abgabe von Corona-Selbsttests zur Eigenanwendung im Interesse der öffentlichen Gesundheit ist um den Selbst- und Fremdschutz vor dem SARS-CoV-2 Virus zu ermöglichen. Zudem leisten diese Selbsttests einen wichtigen Beitrag zur Verhütung und Bekämpfung von SARS-CoV-2 im Umfeld von besonders gefährdeten Personen. Insgesamt überwiegt der Nutzen einer weiterhin möglichen Abgabe von Corona-Selbsttests die damit eventuell verbundenen Risken.

Somit wird der Bezug von Corona-Selbsttests für die Öffentlichkeit weiterhin möglich sein. Die Abgabe an die Öffentlichkeit muss über geeignete Stellen erfolgen, welche die notwendige fachliche Beratung gewährleisten (z.B. Apotheken).