Nach dem Inkrafttreten des neuen Heilmittelgesetzes (HMG, SR 812.21) und der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung (AMBV, 812.212.1) werden Betriebsbewilligungen seit dem 1. Januar 2019 gemäss neuem Recht erteilt.
Die Betriebsbewilligungsinhaber nach neuem Recht werden in der folgenden Liste aufgeführt:
«Betriebsbewilligungen nach neuem Recht».
Blut und labile Blutprodukte
Mit dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung am 1. Januar 2019 wurden Betriebsbewilligungen für Tätigkeiten mit Blut und labilen Blutprodukten in den allgemeinen Bewilligungsprozess für Arzneimittel integriert. Bewilligungsinhaber für diese Tätigkeiten nach neuem Recht werden somit in der generellen Liste aufgeführt:
- «Betriebsbewilligungen nach neuem Recht»
Nicht aufgeführt sind Betriebe, welche über eine kantonale Bewilligung für die Lagerung von Blut oder Blutprodukten verfügen.
Rechtliche Grundlage
In Anwendung der Artikel 5, 18, 28 und 34 des Heilmittelgesetzes (HMG, SR 812.21) müssen Unternehmen, welche
- Arzneimittel herstellen oder damit Handel treiben,
- als Mäkler oder Agent für Arzneimittel tätig sind,
über eine Betriebsbewilligung von Swissmedic verfügen (zu den Arzneimitteln gehören auch Blut und Blutprodukte). Auch wer Menschen Blut entnimmt, um es für Transfusionen oder zur Herstellung von Heilmitteln zu verwenden oder weiterzugeben, benötigt eine Betriebsbewilligung der Swissmedic (Art. 34 Abs. 1 HMG). Betriebe hingegen, welche Blut oder Blutprodukte nur lagern, brauchen eine Betriebsbewilligung der Kantone (Art. 34 Abs. 4 HMG).
Firmenname und -sitz
Die in dieser Liste enthaltenen Firmennamen und die Adressen der Firmen entsprechen den Einträgen im Handelsregister (sofern ein solcher vorhanden ist. Die Betriebsbewilligungen werden immer auf die im Handelsregister eingetragene juristische Person ausgestellt.
Gültigkeitsdatum der Betriebsbewilligung und hängige Gesuche
Ausser in Ausnahmefällen werden die ab dem 1. Januar 2019 nach neuem Recht erteilten Betriebsbewilligungen für eine unbeschränkte Dauer ausgestellt.
Gültigkeit
Es gilt die ausgedruckte Betriebsbewilligung. Lieferanten und Bezüger sind gehalten, die Betriebsbewilligung von Geschäftspartnern zu prüfen. Diese Listen werden nur zu Informationszwecken veröffentlicht und entheben Sie nicht ihrer Sorgfaltspflicht, umso mehr als allfällig vorhandene Einschränkungen nicht in den Listen aufgeführt sind.
Falls in einer dieser Listen eine Tätigkeit für eine Firma irrtümlicherweise als bewilligt angezeigt wird, kann die Firma daraus keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung oder Aufrechterhaltung der Bewilligung von Swissmedic für diese Tätigkeit ableiten.