Meldefristen: Wann melden?

Art. 62 VAM in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 VAM legen die geltenden Meldefristen fest. Hierbei gilt:

Meldefristen   
Todesfälle,Häufungen von Ereignissen

Sofort nach Kenntnisnahme (eine Erstmeldung kann auch mündlich erfolgen) innert max. 15 Tagen

Schwerwiegende Transfusionsreaktionen, Beobachtungen schwerwiegender Ereignisse, Qualitätsmängel

So rasch wie möglich, innert max. 15 Tagen

Alle anderen Meldungen

So rasch wie möglich, innert max. 60 Tagen

Bitte konsultieren Sie für detailliertere Angaben die jeweiligen Merkblätter - verfügbar unter Formulare / Klassierung.

Melden Sie möglichst frühzeitig, auch wenn Analysenresultate zum Zeitpunkt der Meldung noch ausstehend sind. Zusätzlichen Angaben und Befunde können jederzeit nachgereicht werden.