Art. 62 VAM in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 VAM legen die geltenden Meldefristen fest. Hierbei gilt:
Meldefristen | |
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Todesfälle,Häufungen von Ereignissen | Sofort nach Kenntnisnahme (eine Erstmeldung kann auch mündlich erfolgen) innert max. 15 Tagen |
Schwerwiegende Transfusionsreaktionen, Beobachtungen schwerwiegender Ereignisse, Qualitätsmängel | So rasch wie möglich, innert max. 15 Tagen |
Alle anderen Meldungen |
So rasch wie möglich, innert max. 60 Tagen |
Bitte konsultieren Sie für detailliertere Angaben die jeweiligen Merkblätter - verfügbar unter Formulare / Klassierung.
Melden Sie möglichst frühzeitig, auch wenn Analysenresultate zum Zeitpunkt der Meldung noch ausstehend sind. Zusätzlichen Angaben und Befunde können jederzeit nachgereicht werden.