Der Bundesrat hat in der Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordung 3, SR 818.101.24) Bestimmungen zur Sicherstellung der Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern erlassen. Gestützt auf Art. 22 Abs. 3 dieser Verordnung kann Swissmedic, zur Überbrückung einer temporären Nichtverfügbarkeit eines zugelassenen Arzneimittels, den Import von im Wesentlichen gleichen Arzneimitteln genehmigen.
Importe gemäss Art. 22 Abs. 1 der Covid-19 Verordnung 3, die durch Spitalapotheker erfolgen, sind in deren Verantwortung und in dieser Liste nicht enthalten.
Die nachfolgende Tabelle umfasst die von Swissmedic gestützt auf die Covid-19 Verordnung erteilten Bewilligungen zum befristeten Import und Vertrieb. Die Zuteilung der Ware sowie die Information bzgl. jeweiliger Verfügbarkeit erfolgt in der Regel durch die für die Beschaffung medizinischer Güter zuständige Stelle des Bundesamtes für Gesundheit.