Potentielle Verunreinigungen mit Nitrosaminen – harmonisierte Umsetzung (Update)

Regulatorische und wissenschaftliche Entwicklungen zu Nitrosaminen/Update September 2022

14.09.2022

Swissmedic harmonisiert die Anforderungen beim Umgang mit Nitrosamin-Verunreinigungen in Arzneimitteln mit denen im europäischen Umfeld, soweit dies wissenschaftlich sinnvoll und innerhalb der Bestimmungen des Schweizer Heilmittelrechts möglich ist.

Wie bereits in früheren Publikationen ausgeführt wurde, strebt Swissmedic an, die Anforderungen des europäischen Umfelds zu harmonisieren. Seit der Veröffentlichung von Swissmedic zum Thema Nitrosamine am 16.04.2021 hat die EMA mehrere Aktualisierungen ihres Fragen-und-Antworten-Dokumentes publiziert. Swissmedic orientiert sich an der jeweils neusten Ausgabe dieses Dokuments, aktualisiert deshalb ihre Anforderungen ebenfalls und übernimmt wesentliche von der EMA publizierte Anpassungen.

Die Umsetzung erfolgt innerhalb der geltenden Bestimmungen des Heilmittelrechts. Spezifische Anforderungen des schweizerischen Gesundheitswesens können Abweichungen vom Vorgehen der EMA nach sich ziehen. Solche Abweichungen oder aus Sicht von Swissmedic notwendige Klarstellungen werden in der nachfolgenden Tabelle publiziert und laufend aktualisiert.

Regulatorische und wissenschaftliche Entwicklungen zu Nitrosaminen

Nachtrag vom 30.01.2024

Mit der Revision verschiedener Vorgaben nach Einführung des Carcinogenic Potency Categorization Approach (CPCA) sowie des Enhanced Ames Tests und Veröffentlichung des Q&A Dokumentes zu Nitrosamin-Verunreinigungen am 30.1.2024 ist die nachfolgende Tabelle obsolet und wird nicht mehr aktualisiert oder nachgeführt.

Swissmedic bezieht sich weiterhin auf die von der EMA publizierten akzeptablen Aufnahmemengen.

Stand am 14.09.2022

Referenz EMA Q&A

SMC Vorgehen

Publiziert am

Question 2:
Arzneimittel mit biotechnologisch hergestellten bzw. biologischen Wirkstoffen

Für bereits zugelassene biologische Arzneimittel erwartet Swissmedic nur dann vertiefte Abklärungen, wenn Risikofaktoren aus Einsatzstoffen («ingredients») oder in Folge der Herstellbedingungen vorliegen.

16.04.2021

Question 3:
Einzureichende Unterlagen zu zugelassenen Arzneimitteln

Falls kein Risiko identifiziert wurde, muss kein Formblatt «No risk identified template» eingereicht werden.

16.04.2021

Question 3:
Fristen

Bei Abschluss von Stufe 1 müssen Swissmedic (im Gegensatz zur EU) keine Unterlagen eingereicht werden, sofern keine Risiken identifiziert wurden.

16.04.2021

Question 3:
Anpassung der Fristen

Die von der EMA publizierte Fristenerstreckung bis zum 01.10.2023 bezüglich «step 3 – Einreichung Variations» für «chemical medicines» wird von Swissmedic übernommen. Für «biological medicines» gilt wie in der EU weiterhin die bisherige Frist (01.07.2023).

14.09.2022

Question 4:
Risikofaktoren in Bezug aufs Fertigprodukt (Nr. 8)

Bei vulnerablen Wirkstoffen, insbesondere solchen mit sekundärer Amingruppe, können sich im Fertigprodukt mit Spurenverunreinigungen von nitrosylierenden Substanzen, z.B. aus Hilfsstoffen oder Verpackungsmaterialien, auch über die Laufzeit, N-Nitroso-Derivate der Wirkstoffe bilden. Dies ist bei der Risikoeinschätzung zu berücksichtigen und ggf. durch analytische Untersuchungen abzusichern. Für Verpackungsmaterialien werden Nitrocellulose-freie Blister-Komponenten empfohlen.

14.09.2022

Question 9, 10:
Analysenmethoden, Acceptable Intakes

Bei den Metforminpräparaten bleiben die vom Institut verfügten Auflagen bis auf Weiteres bestehen.

16.04.2021

Question 10:
Ames Test

Wir verweisen auf die Klarstellung der EMA, dass der in vitro Rückmutationstest an Bakterien (Ames Test) Teil einer umfassenden, evidenzbasierten Beurteilung ist und nicht als alleiniges Kriterium für die Zuordnung zu Klasse 5 gemäss ICH M7 genügt.

14.09.2022

Question 10:
Acceptable Intakes

Swissmedic übernimmt die innerhalb der EU definierten akzeptablen Aufnahmemengen (acceptable intakes, siehe Tabelle 1 EMA Q&A Dokument) und das grundsätzliche Vorgehen bei der Festlegung derselben.
Die Tabelle im Update vom April 2021 (unten) ist somit überholt.

14.09.2022