Swissmedic erteilt Betriebsbewilligungen gemäss Heilmittelgesetz (HMG, SR 812.21) und der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung (AMBV, 812.212.1).
Die Betriebsbewilligung werden für Arzneimittel inklusive Blut und labile Blutprodukte ausgestellt.
Nicht aufgeführt sind Betriebe, welche über eine kantonale Bewilligung für die Lagerung von Blut oder Blutprodukten verfügen.
Rechtliche Grundlage
In Anwendung der Artikel 5, 18, 28 und 34 des Heilmittelgesetzes (HMG, SR 812.21) müssen Unternehmen, welche
- Arzneimittel herstellen oder damit Handel treiben,
- als Mäkler oder Agent für Arzneimittel tätig sind,
über eine Betriebsbewilligung von Swissmedic verfügen (zu den Arzneimitteln gehören auch Blut und Blutprodukte).
Auch wer Menschen Blut entnimmt, um es für Transfusionen oder zur Herstellung von Heilmitteln zu verwenden oder weiterzugeben, benötigt eine Betriebsbewilligung der Swissmedic (Art. 34 Abs. 1 HMG).
Betriebe hingegen, welche einzig Blut oder Blutprodukte lagern, brauchen eine Betriebsbewilligung der Kantone (Art. 34 Abs. 4 HMG).
Firmenname und -sitz
Die in dieser Liste enthaltenen Firmennamen und die Adressen der Firmen entsprechen den Einträgen im Handelsregister (sofern ein solcher vorhanden ist). Die Betriebsbewilligungen werden immer auf die im Handelsregister eingetragene juristische Person ausgestellt.
Gültigkeitsdatum der Betriebsbewilligung
Swissmedic erteilt bis auf wenige Ausnahmen die Betriebsbewilligungen für eine unbeschränkte Dauer.
Überprüfung der Gültigkeit
Lieferanten und Bezüger sind gehalten, die Betriebsbewilligung von Geschäftspartnern zu prüfen. Generell gilt die verfügte Betriebsbewilligung.
Es ist ebenfalls möglich Betriebsbewilligungen mittels der SwissGMDP Datenbank https://swissgmdp.ch/ zu überprüfen.
Liste der Betriebsbewilligung
Alle Betriebsbewilligungsinhaber sind auf der SwissGMDP zu finden.
Dort kann auch eine Liste der Bewilligungsinhaber generiert werden. Siehe