Was müssen Anwenderinnen und Anwender wissen?



Beschaffung

Gemäss den in Art. 106 Abs. 2 bis 6 MepV festgelegten Übergangsbestimmungen ist bis am 1. Mai 2024 die Beschaffung der Produkte, die in die Produktgruppen nach Anhang 1 MepV fallen, noch uneingeschränkt nach bisherigem, sektoriellem Recht möglich.

Swissmedic empfiehlt im Beschaffungsprozess eine Prüfung der Konformität mit den geltenden regulatorischen Anforderungen vorzusehen und die Belege für die Produktekonformität (Konformitätserklärung und EG-Bescheinigungen) zu prüfen und aufzubewahren. 

Information und Hilfestellungen zur Beschaffung finden Sie in unserer Rubrik:


Vorkommnisse & FSCA melden (Vigilance)

Fachpersonen, die Produkte anwenden, sind rechtlich verpflichtet, Swissmedic schwerwiegende Vorkommnisse zu melden.

Für die Kontrolle der Anwendung und bei Fragen zur Zulässigkeit der Anwendungen wenden Sie sich bitte an die kantonale Gesundheitsdirektion.

Die Kantone sind zuständig für die Kontrolle der Produkte (Kantonsapothekervereinigung).


Behandlungen

Anwenderinnen und Anwender müssen wissen, welche Behandlungen sie nicht ausführen dürfen. Folgende Tabelle dient der besseren Übersicht über die Anwendungsberechtigungen nach Produktgruppe:

Anwendung / Behandlung
Produktegruppe
Ärzte Fachpersonen Laien

 

(nichtinvasive Behandlungen)

Legende: ✓ = erlaubt (✓) = erlaubt mit Vorbehalt ✗ = nicht erlaubt
*dipl. Pflegefachperson unter direkter ärztl. Aufsicht (Anhang 6 MepV)

**Bei Behandlungen mit nichtionisierender Strahlung und Schall ist das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) zu beachten. Gesetz und Verordnung sind am 1. Juni 2019 in Kraft getreten.

Ab dem 1. Juni 2024 dürfen die in der Verordnung zum NISSG (V-NISSG) aufgeführten Behandlungen nur noch von Personen durchgeführt werden, die über einen entsprechenden Sachkundenachweis verfügen. Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website des BAG: Behandlungen mit nichtionisierender Strahlung und Schall (admin.ch).


***Produkte für den Eigengebrauch zur Haarentfernung in Fällen, in denen die übermässige Behaarung nicht auf eine Erkrankung zurückzuführen ist

Letzte Änderung 26.10.2023

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