Was müssen Konsumentinnen oder Konsumenten wissen?



Der Behandlungserfolg hängt nicht nur von der Qualität der eingesetzten Produkte ab, sondern auch wesentlich von der Qualifikation der Anwenderin oder des Anwenders. Achten Sie bei der Wahl des (Kosmetik-)Studios darauf, dass die Anwenderin oder der Anwender über die erforderliche Qualifikation verfügen.

Laser

Behandlungen mit Nichtionisierende Strahlung (NIS; Laser, Licht, Schall)

Folgende Behandlungen dürfen ab dem 1. Juni 2024 nur mit einem entsprechenden Sachkundenachweis durchgeführt werden:

  • Nichtinvasive Behandlung von Cellulite und Fettpolstern
    (mit Kälte, Ultraschall oder Radiowellen)
  • Haarentfernung mit Laser oder hochenergetisch gepulstem, nicht kohärentem Licht (IPL)»
  • Entfernung von Tätowierungen oder Permanent-Make-up mittels Laser (nicht in Augennähe)

--> Lassen Sie sich vor Ihrer Behandlung mit NIS den Sachkundenachweis zeigen!

Mehr zu Behandlungen, Verfahren und Techniken unter ärztlichem Vorbehalt sowie Verwendungsverbote finden Sie auf der Website vom BAG:

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website des BAG:

Kosmetik

Faltenunterspritzung mit Gesichts- oder sonstige Haut- oder Schleimhautfüller

Diese Behandlungen dürfen nur von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer diplomierten Pflegefachperson unter direkter ärztlicher Aufsicht durchgeführt werden (Anhang 6 MepV).

Bei Fragen zur Zulässigkeit der Anwendungen wenden Sie sich bitte an Ihre kantonale Gesundheitsdirektion.

Die Kantone sind zuständig für die Überwachung im Detailhandel und bei den Abgabestellen

Übrige Fragen zu Medizinprodukten und Produkten ohne medizinische Zweckbestimmung beantwortet gerne der Kantonsapotheker

Bei Verletzungen oder schwerwiegenden Vorkommnissen

Als Konsumentin oder Konsument haben Sie selbst auch die Möglichkeit, ein schwerwiegendes Vorkommnis zu melden, Sie sollten diese Meldung jedoch, wenn immer möglich, mit Ihrer behandelnden Ärztin / Ihrem behandelnden Arzt oder Kosmetikerin / Kosmetiker besprechen, um zu klären ob diese/r schon eine Meldung an die zuständige Behörde gemacht haben.

Swissmedic ist zuständig für die Marktüberwachung von Produkten, die im Geltungsbereich der MepV liegen. Das heisst auch für Produkte ohne medizinische Zweckbestimmung, die über eine Bescheinigung nach MepV, Richtlinie 93/42 EWG oder Verordnung (EU) 2017/745 verfügen und ab dem 1. Mai 2024 erstmals nach den neuen MepV-Bestimmungen in der Schweiz in Verkehr gebracht werden.

Für Produkte nach bisherigem Recht ist Swissmedic nicht zuständig.

Weitere Informationen zur Meldung von schwerwiegenden Vorkommnissen finden sich auf der Webseite von Swissmedic 

Siehe auch:

Letzte Änderung 01.11.2023

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