Im Rahmen der Revision des Heilmittelrechtes werden neue Verfahren eingeführt, wie die „befristete Zulassung“ für erfolgversprechende, dringend benötigte innovative Arzneimittel mit noch unvollständiger klinischer Datenlage, oder für gut etablierte Arzneimittel, welche im Ausland seit langem eingeführt sind (Art. 14 Abs. 1 Bst. abis-quater HMG).
Die entscheidende Neuerung im Themenkreis Zulassungen und Änderungen ist die Einführung der Struktur für Änderungen analog zu jener in der EU.
Zudem wird für Komplementär- und Phytoarzneimittel ein vereinfachtes Meldeverfahren etabliert.