In Erfüllung des gesellschaftlichen und politischen Willens sowie des gesetzlichen Auftrags (Art 67 HMV) wird die Öffentlichkeit ab Inkraftsetzung des revidierten Heilmittelgesetzes neben den bereits bestehenden Informationen auch betreffend Gesuchseingänge, Gesuchsentscheide, Unterlagenschutz, befristete Zulassungen, verschärfte Warnhinweise und Zulassungen nach Art. 14 Abs. 1 Bst. abis-quater HMG informiert.
Im Weiteren wird den interessierten Fachkreisen in Form des SwissPARs (Swiss Public Assessment Report) ein öffentlicher Bericht über die Ergebnisse der Begutachtung von Zulassungsgesuchen für gutgeheissene und abgewiesene Zulassungsgesuche zur Verfügung gestellt.