Erläuterungen
Die von Swissmedic online zur Verfügung gestellten Arzneimittellisten werden monatlich aktualisiert. Das Erstzulassungsdatum bezieht sich stets auf das Datum der zuerst zugelassenen Dosisstärke.
Korrektheit der Daten
Die Angaben in den Tabellen entsprechen dem aktuellen Stand in der Swissmedic-Datenbank. Bei nicht korrekten oder fälschlicherweise unvollständigen Daten bitten wir um Kontaktnahme.
Diese Listen enthalten alle von Swissmedic (mit Indikation) zugelassenen Arzneimittel und die zugelassenen homöopathischen und anthroposophischen Arzneimittel ohne Indikation, die nicht im Meldeverfahren zugelassen sind:
5 Exceltabellen:
- Liste zugelassene Arzneimittel
- Erweiterte Liste zugelassene Arzneimittel
Diese Liste enthält auch die Arzneimittel mit befristet zugelassenen Indikationen
- Liste zugelassene Packungen
- Liste zugelassene homöopathische und anthroposophische Arzneimittel ohne Indikation
- Erweiterte Liste zugelassene homöopathische und anthroposophische Arzneimittel ohne Indikation
Diese Liste enthält die im Kanton Appenzell Ausserrhoden zugelassenen Arzneimittel. Sie wird durch die Heilmittelkontrolle der Gesundheitsdirektion des Kantons AR geführt.
Diese Liste enthält alle Eingänge eines vollständigen Gesuchs um Zulassung, um Erweiterung der Indikation oder um Erweiterung der Zulassung eines Humanarzneimittels gemäss (Art. 68 Abs. 1 Bst. a VAM). Die Veröffentlichung erfolgt innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des vollständigen Gesuches. Nach Verfügung werden die Gesuche von dieser Liste entfernt.
Diese Liste führt Humanarzneimittel auf, die mittels Gentechnik hergestellt wurden.
Insuline werden weltweit zur Behandlung des Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit) eingesetzt. Heute sind humane Insuline sowie Insulin-Analoga auf dem Markt.
In der Schweiz sind seit dem 31.10.2015 keine tierischen Insuline mehr auf dem Markt.
Nachfolgend sind einige Aspekte zur Herstellung und Wirkungsweise der Insuline erläutert.
Swissmedic stellt eine Zusammenstellung sämtlicher in der Schweiz zugelassenen Co-Marketing-Arzneimittel inklusive dem entsprechenden Basisarzneimittel zur Verfügung.
Gemäss Heilmittelgesetz (Art. 9a HMG) erteilt Swissmedic für Arzneimittel gegen Krankheiten, die lebensbedrohend sind oder eine Invalidität zur Folge haben, eine befristete Zulassung. Die ausführenden Bestimmungen wurden in die Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die vereinfachte Zulassung von Arzneimitteln und die Zulassung von Arzneimitteln im Meldeverfahren (VAZV, SR 812.212.23) aufgenommen.
Gemäss Heilmittelgesetz (Art. 14 Abs. 1 Bst. f HMG) können wichtige Human- und Tierarzneimittel für seltene Krankheiten vereinfacht zugelassen werden. Die ausführenden Bestimmungen sind in der Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die vereinfachte Zulassung von Arzneimitteln und die Zulassung von Arzneimitteln im Meldeverfahren (VAZV, SR 812.212.23) festgehalten.
Die Verordnung über die Arzneimittel (Art. 11 VAM, SR 812.212.21) sieht vor, dass die Zulassungsinhaberinnen dem Schweizerischen Heilmittelinstitut alle zugelassenen Arzneimittel melden müssen, die für länger als ein Jahr nicht im Vertrieb sind (Vertriebsunterbruch) oder innerhalb von einem Jahr nach Zulassung nicht in Verkehr gebracht werden (Nicht-Inverkehrbringen).
Diese Liste enthält alle Meldungen Nicht-Inverkehrbringen/Vertriebsunterbruch, die von Swissmedic entgegen genommen wurden. Sie können der Liste entnehmen, seit wann die Arzneimittel nicht im Handel sind.
Arzneimittel, die gemäss Meldung durch die Zulassungsinhaberin wieder oder neu in Verkehr gebracht werden oder in eine Zulassung nur für den Vertrieb im Ausland umgewandelt worden sind, werden auf dieser Liste nicht mehr aufgeführt. Die Liste wird monatlich aktualisiert.
Monatliche Publikation der rechtskräftigen Umteilungen gemäss Art. 45, Abs. 3 VAM ab Juni 2019
Arzneimittel der per 1. Januar 2019 aufgehobenen Abgabekategorie C werden von Amtes wegen in die Abgabekategorien D oder B umgeteilt. Swissmedic wird eine aktualiserte Liste aufschalten, sobald sich am Status der aufgeführten Einteilungen in die Abgabekategorie B etwas geändert hat.
Die Einteilung der Co-Marketing-Arzneimittel richtet sich nach der Einteilung des entsprechenden Basispräparates.
Naturheilpraktiker/innen mit eidgenössischem Diplom (NHP ED) sind aufgrund des revidierten Heilmittelgesetzes (HMG) berechtigt, durch Swissmedic bezeichnete (nicht verschreibungspflichtige) Arzneimittel aus dem Bereich der Komplementärmedizin selbstständig abzugeben (Art. 25 HMG, Art. 49 VAM), sofern sie im Rahmen der entsprechenden Fachausbildung die notwendigen Kompetenzen erworben haben.
Voraussetzung für jegliche Abgabe von Arzneimitteln ist eine entsprechende Detailhandelsbewilligung des Domizilkantons (Art. 30 HMG).
Liste I
Die in der Liste I aufgeführten Arzneimittel der verschiedenen Therapierichtungen mit und ohne Indikation dürfen durch NHP ED der entsprechenden Fachrichtung abgegeben werden.
In der Liste I sind bei Zubereitungen, die Hypericum perforatum, Ginkgo biloba oder Senna enthalten, nur solche ab der Potenz D2/C1 oder ab einer vergleichbaren Verdünnung aufgeführt.
Die Liste I enthält keine anthroposophischen Arzneimittel mit oder ohne Indikation, diese sind von der Abgabe durch NHP ED ausgenommen.
Liste I – Phytoarzneimittel und Komplementärarzneimittel mit und ohne Indikation (Abgabekategorie D)
Liste II
Die in der Liste II aufgeführten, im Meldeverfahren zugelassenen Arzneimittel der verschiedenen Therapierichtungen ohne Indikation dürfen durch NHP ED der entsprechenden Fachrichtung abgegeben werden mit folgenden Einschränkungen:
- Es dürfen nur Arzneimittel der Abgabekategorie D abgegeben werden.
- Für Zubereitungen, die Hypericum perforatum oder Ginkgo biloba enthalten, ist die Abgabe ab der Potenz D2/C1 möglich.
Ausgenommen ist die Darreichungsform «oral nur Globuli» von Zubereitungen mit Hypericum perforatum oder Ginkgo biloba sowie spagyrische Tinkturen von Zubereitungen mit dem Stoff «Hypericum perforatum spagyrisch», diese dürfen ab TM (Urtinktur) abgegeben werden.
- Anthroposophische Arzneimittel ohne Indikation, welche im Meldeverfahren zugelassen wurden, sind von der Abgabe durch NHP ED ausgenommen.
Liste III
Die in der Liste III aufgeführten, im Meldeverfahren zugelassenen chinesischen Arzneimittel ohne Indikation dürfen durch NHP ED der Fachrichtung traditionelle chinesische Medizin (TCM) abgegeben werden.
Liste III – Im Meldeverfahren zugelassene chinesische Arzneimittel ohne Indikation (Abgabekategorie D)
Aktuell: Keine zugelassenen asiatischen Arzneimittel ohne Indikation (Meldeverfahren) (22.04.2024)
Komplementärmedizinische Arzneimittel ohne Indikation, die nicht im Meldeverfahren zugelassen sind, finden sich in den Listen der Abschnitte 1.1, 1.2, 1.8 und 1.10.
2.1. Im Meldeverfahren nach KPAV zugelassene Arzneimittel ohne Indikation
Im Meldeverfahren nach KPAV zugelassene Arzneimittel ohne Indikation
Die Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die vereinfachte Zulassung von Komplementär- und Phytoarzneimitteln (KPAV; SR 812.212.24) sieht für einen Grossteil der homöopathischen, anthroposophischen und asiatischen Arzneimittel ohne Indikation / Anwendungsgebiete sowie für Arzneimittel der Gemmotherapie ohne Indikation / Anwendungsgebiete eine Zulassung basierend auf einem Meldeverfahren vor (Art. 5, 27, 28 und 31 KPAV).
Die Listen enthalten die in diesem Verfahren bis zum Zeitpunkt der Aktualisierung zugelassenen Arzneimittel.
Aktuell: Keine zugelassenen asiatischen Arzneimittel ohne Indikation (Meldeverfahren) (22.04.2024)
2.2. Im Meldeverfahren nach KPAV nicht mehr zugelassene Arzneimittel ohne Indikation
Die Listen enthalten die in diesem Verfahren nicht mehr zugelassenen Arzneimittel bzw. diejenigen, für die nicht fristgerecht ein Gesuch um Verlängerung der Zulassung eingereicht wurde.
Die Arzneimittelmeldungen, bei denen kein Ablaufdatum eingetragen ist, sind bereits zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr verkehrsfähig.
2.3. Meldungen zugelassener Arzneimittel bei Nicht-Inverkehrbringen, Einstellung oder Unterbrechung des Vertriebs
Die in der nachfolgenden Liste enthaltenen Komplementärarzneimittel ohne Indikation sind im Meldeverfahren nach Art. 5, 25, 27, 28 und 31 der Komplementär- und Phytoarzneimittelverordnung (KPAV; SR 812.212.24) zugelassen. Die Liste wird nur bei Bedarf aktualisiert.
- Liste zugelassene Tierarzneimittel
- Erweiterte Tierarzneimittelliste*
- Liste zugelassene Packungen
- Liste der gemäss Zulassung gleichzeitig verabreichbaren Impfstoffe
*Inklusive immunologische Tierarzneimittel
Diese Liste enthält alle Eingänge eines vollständigen Gesuchs um Zulassung, um Erweiterung der Indikation oder um eine Änderung mit Bewertung gemäss Kapitel I. auf dem Formular Änderungen TAM HMV4 (bis 28.1.2022 Zulassungserweiterungen) eines Tierarzneimittels gemäss Art. 68 Abs. 1 Bst. a VAM. Die Veröffentlichung erfolgt innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des vollständigen Gesuches. Nach Verfügung werden die Gesuche von dieser Liste entfernt.
Diese Liste führt Tierarzneimittel auf, die mittels Gentechnik hergestellt wurden.
Die Liste enthält alle von Swissmedic zugelassenen Co-Marketing-Tierarzneimittel inklusive dem entsprechenden Basisarzneimittel.
Gemäss Heilmittelgesetz (Art. 9a HMG) erteilt Swissmedic für Arzneimittel gegen Krankheiten, die lebensbedrohend sind, eine befristete Zulassung. Die ausführenden Bestimmungen wurden in die Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die vereinfachte Zulassung von Arzneimitteln und die Zulassung von Arzneimitteln im Meldeverfahren (VAZV, SR 812.212.23) aufgenommen.
Gemäss Heilmittelgesetz (Art. 14 Abs. 1 Bst. f HMG) können wichtige Arzneimittel für seltene Krankheiten vereinfacht zugelassen werden. Die ausführenden Bestimmungen sind in der Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die vereinfachte Zulassung von Arzneimitteln und die Zulassung von Arzneimitteln im Meldeverfahren (VAZV, SR 812.212.23) festgehalten.
Die Verordnung über die Arzneimittel (Art. 11 VAM, SR 812.212.21) sieht vor, dass die Zulassungsinhaberinnen dem Schweizerischen Heilmittelinstitut alle zugelassenen Tierarzneimittel melden müssen, die für länger als ein Jahr nicht im Vertrieb sind (Vertriebsunterbruch) oder innerhalb von einem Jahr nach Zulassung nicht in Verkehr gebracht werden (Nicht-Inverkehrbringen).
Diese Liste enthält alle Meldungen Nicht-Inverkehrbringen/Vertriebsunterbruch, die von Swissmedic für Tierarzneimittel entgegen genommen wurden. Sie können der Liste entnehmen, seit wann die Tierarzneimittel nicht im Handel sind.
Tierarzneimittel, die gemäss Meldung durch die Zulassungsinhaberin wieder oder neu in Verkehr gebracht werden oder in eine Zulassung nur für den Vertrieb im Ausland umgewandelt worden sind, werden auf dieser Liste nicht mehr aufgeführt. Die Liste wird monatlich aktualisiert.
Art. 9 der Tierarzneimittelverordnung (TAMV, SR 812.212.27) legt fest, welche Tierarzneimittel unter welchen Bedingungen in Zoo- und Imkerfachgeschäften grundsätzlich abgegeben werden dürfen und dass Swissmedic die Arzneimittel bezeichnet, welche durch diese Stellen abgegeben werden dürfen. Die entsprechenden Tierarzneimittel sind in den beiden Listen aufgeführt. Arzneimittel zur Parasitenbekämpfung bei Bienen dürfen von den Imkereifachgeschäften auch verwendet werden.
4.1. Verzeichnisse
Verzeichnis aller zugelassenen betäubungsmittelhaltigen Arzneimittel im Schweizer Handel und Verzeichnis der Rohmaterialien und Erzeugnisse mit vermuteter betäubungsmittelähnlicher Wirkung.
Es handelt sich bei diesen Verzeichnissen nicht um abschliessende Listen aller unter Kontrolle stehenden Stoffe.
Verbindlich sind einzig die Verzeichnisse gemäss Betäubungsmittelverzeichnisverordnung BetmVV-EDI.
4.2. Ausfuhr und Handel im Ausland der für Hinrichtungen von Menschen verwendbaren Arzneimittel, gemäss Artikel 21 HMG
Liste der für die Hinrichtung von Menschen verwendbaren Arzneimittel, die unter die Bewilligungspflicht fallen (gemäss Art. 50 AMBV)
4.3. Betriebsbewilligung zum Umgang mit kontrollierten Substanzen
Betriebsbewilligung zum Umgang mit kontrollierten Substanzen (Art. 2 Bst. h BetmKV)
4.4. Kantonal bezugsberechtigte Medizinalpersonen und Betriebe
Das Medizinalberuferegister MedReg und das Betriebemodul sind die verbindlichen Verzeichnisse aller Medizinalpersonen sowie der öffentlichen Apotheken, Krankenanstalten, wissenschaftlichen Institute und kantonalen Stellen, welche durch die kantonalen Behörden zum Bezug von Betäubungsmitteln berechtigt sind.
Als gesetzliche Grundlage für die Meldung und Aktualisierung der Daten durch die Kantone gilt Art. 75 BetmKV, für die Publikation der Daten Art. 66 BetmKV.
Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber, welche die Bezugsberechtigung aufgrund der gesetzlichen Sorgfaltspflicht (nach BetmKV Art. 10 oder HMG Art. 28, AMBV Art. 15 Anhang 4 der Leitlinien der EU für die GMP) prüfen wollen, gehen wie folgt vor:
- Einzelabfrage direkt auf der öffentlichen HealthReg-Plattform (Medizinalpersonen im MedReg und kantonal bewilligte Betriebe im BetReg) oder
- Automatisierte Prüfung mittels technischer Schnittstellenanbindung
Zugang Standardschnittstelle BetReg (kantonal bewilligte Betriebe und bezugsberechtigte Medizinalpersonen)
Antrag zu den Standardschnittstellen BetReg zu Handen Swissmedic
4.5. Gesperrte Betäubungsmittelrezeptformulare
Diebstahl/Verlust von Rezeptformularen für Betäubungsmittel
Sämtliche der aufgeführten Rezepte sind gesperrt. Bei Vorlage eines dieser Rezepte ist sofort die zuständige kantonale Behörde zu informieren.
Rezeptformulare für die ärztliche Verschreibung von Betäubungsmitteln
Diese Liste führt die zugelassenen Impfstoffe, Blutprodukte sowie weitere immunologische Humanarzneimittel auf.
Sie können der Liste entnehmen, welche dieser Heilmittel:
Zudem werden die Gültigkeitsdauer der Zulassung und der ATC-Code aufgelistet.
Mit Inkrafttreten des revidierten Heilmittelgesetzes veröffentlicht Swissmedic zusätzliche Informationen von allgemeinem Interesse aus dem Bereich Heilmittel. Swissmedic publiziert gestützt auf Art. 67 Abs. 1 HMG sowie die Ausführungsbestimmungen von Art. 68 Abs. 1 Bst. e VAM für alle Humanarzneimittel mit neuer aktiver Substanz sowie für Transplantatprodukte, für die ein gutheissender oder abweisender Entscheid zur Zulassung ergangen ist, einen zusammenfassenden Begutachtungsbericht SwissPAR.
In Ergänzung zum SwissPAR publiziert Swissmedic eine Kurzfassung des SwissPAR, den Public Summary SwissPAR.
7.1. Wirkstofflisten
Die nebenstehende Wirkstoffliste enthält alle Wirkstoffe, die in der Schweiz als Bestandteile von zugelassenen verwendungsfertigen Arzneimitteln verkehrsfähig sind (nach Art. 9 HMG).
Nicht in der Liste enthalten sind
- Wirk- und Inhaltsstoffe von Arzneimitteln der Komplementärmedizin (Index therapeuticus (IT) Gruppe 20);
- Wirk- und Inhaltsstoffe, die ausschliesslich in Magistral- bzw Offizinalrezepturen verwendet werden;
Es gilt zu beachten, dass die angegebene Abgabekategorie für ein zugelassenes Arzneimittel gilt, nicht für einen bestimmten Wirkstoff. Swissmedic begutachtet und genehmigt für jedes neu angemeldete Arzneimittel die Abgabekategorie, wobei der Wirkstoff eine wichtige, aber nicht die alleinige Rolle spielt (auch Indikation, Dosierung, Packungsgrösse usw. bestimmen die Abgabekategorie).
Die Wirkstoffliste wird monatlich aktualisiert
7.2. Zugelassene Verfahren
Nachfolgend werden Verfahren zur Inaktivierung von Krankheitserregern (Pathogeninaktivierung) in labilen Blutprodukten aufgelistet, welche gemäss Art.19 der Arzneimittelverordnung (VAM) zugelassen wurden.
1) Für den vollständigen genehmigten Wortlaut der geschützten Indikation, Dosierungsempfehlung, Verabreichungsweg, Darreichungsform, Dosierung oder Zieltierart bitte die Fachinformation konsultieren.
2) Wird der Vertrieb eines Arzneimittels mit rein pädiatrischer Anwendung eingestellt, für das die Zulassungsinhaberin den Unterlagenschutz nach Artikel 11b Absätze 3 und 4 HMG oder nach Artikel 140n oder 140t des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 (PatG) erhalten hat, so kann die entsprechende Zulassungsdokumentation bei der Zulassungsinhaberin unentgeltlich erworben werden (Art. 11 Abs. 3 und 5 VAM).
9.1. Betriebsbewilligungen / Blut und labile Blutprodukte
Swissmedic erteilt Betriebsbewilligungen gemäss Heilmittelgesetz (HMG, SR 812.21) und der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung (AMBV, 812.212.1).
Die Betriebsbewilligung werden für Arzneimittel inklusive Blut und labile Blutprodukte ausgestellt.
Nicht aufgeführt sind Betriebe, welche über eine kantonale Bewilligung für die Lagerung von Blut oder Blutprodukten verfügen.
Rechtliche Grundlage
In Anwendung der Artikel 5, 18, 28 und 34 des Heilmittelgesetzes (HMG, SR 812.21) müssen Unternehmen, welche
- Arzneimittel herstellen oder damit Handel treiben,
- als Mäkler oder Agent für Arzneimittel tätig sind,
über eine Betriebsbewilligung von Swissmedic verfügen (zu den Arzneimitteln gehören auch Blut und Blutprodukte).
Auch wer Menschen Blut entnimmt, um es für Transfusionen oder zur Herstellung von Heilmitteln zu verwenden oder weiterzugeben, benötigt eine Betriebsbewilligung der Swissmedic (Art. 34 Abs. 1 HMG).
Betriebe hingegen, welche einzig Blut oder Blutprodukte lagern, brauchen eine Betriebsbewilligung der Kantone (Art. 34 Abs. 4 HMG).
Firmenname und -sitz
Die in dieser Liste enthaltenen Firmennamen und die Adressen der Firmen entsprechen den Einträgen im Handelsregister (sofern ein solcher vorhanden ist). Die Betriebsbewilligungen werden immer auf die im Handelsregister eingetragene juristische Person ausgestellt.
Gültigkeitsdatum der Betriebsbewilligung
Swissmedic erteilt bis auf wenige Ausnahmen die Betriebsbewilligungen für eine unbeschränkte Dauer.
Überprüfung der Gültigkeit
Lieferanten und Bezüger sind gehalten, die Betriebsbewilligung von Geschäftspartnern zu prüfen. Generell gilt die verfügte Betriebsbewilligung.
Es ist ebenfalls möglich Betriebsbewilligungen mittels der SwissGMDP Datenbank https://swissgmdp.ch/ zu überprüfen.
Rechtliche Grundlage
Laut Artikel 16 des Epidemiengesetzes (SR 818.101) benötigen Laboratorien, welche mikrobiologische Untersuchungen zur Erkennung oder zum Ausschluss übertragbarer Krankheiten durchführen, eine Betriebsbewilligung von Swissmedic.
Das Schweizerische Heilmittelinstitut veröffentlicht mindestens einmal jährlich eine Liste der nach der Verordnung über mikrobiologische Laboratorien (SR 818.101.32, Art. 22) bewilligten mikrobiologischen Laboratorien.
Die Betriebsbewilligungsinhaber werden in der obigen Liste aufgeführt. Die Analysebereiche und Tätigkeiten (pro Betriebsstandort) sind dort wie folgt aufgelistet:
SE 1 Patientendiagnostik |
|
SE 1.1 |
Serologie |
|
SE 1.2 |
Nukleinsäureamplifikation (NAT) |
|
SE 1.3 |
Kultivierung und/oder Direktnachweis |
|
SE 1.4 |
(Besonderheiten) |
SE 2 Screening |
|
SE 2.1 |
Serologie |
|
SE 2.2 |
Nukleinsäureamplifikation (NAT) |
|
SE 2.3 |
(Besonderheiten) |
SE 3 Umweltanalytik |
|
SE 3.1 |
Organismen der Gruppe 3 |
|
SE 3.2 |
Organismen der Gruppe 4 |
|
SE 3.3 |
(Besonderheiten) |
Diese Liste enthält folgende Angaben:
- Name und Adresse des Laboratoriums
- Name der Laborleiterin oder des Laborleiters
- Die Analysenbereiche
Gültigkeitsdatum der Betriebsbewilligung und hängige Gesuche
Das Gültigkeitsdatum (bzw. Ablaufdatum) der Betriebsbewilligungen für mikrobiologische Laboratorien ist in der Liste aufgeführt. Die Betriebsbewilligung ist fünf Jahre gültig und das Gesuch um Erneuerung ist spätestens sechs Monate vor Bewilligungsablauf einzureichen.
Gültigkeit
Es gilt die ausgedruckte Betriebsbewilligung. Lieferanten und Bezüger sind gehalten, die Betriebsbewilligung von Geschäftspartnern zu prüfen. Diese Liste wird nur zu Informationszwecken veröffentlicht und entbindet Firmen nicht von ihrer Sorgfaltspflicht, umso mehr als allfällig vorhandene Einschränkungen nicht in der Liste aufgeführt sind.
Falls in der Liste eine Tätigkeit für eine Firma irrtümlicherweise als bewilligt angezeigt wird, kann die Firma daraus keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung oder Aufrechterhaltung der Bewilligung von Swissmedic für diese Tätigkeit ableiten.
9.3. Transplantatsbewilligungsinhaber
Rechtliche Grundlage
In Anwendung der Artikel 5, 18, 28 und 34 des Heilmittelgesetzes (HMG, SR 812.21) und von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich müssen Unternehmen, die
- Transplantatprodukte (TpP), Gentherapieprodukte (GT) und/oder gentechnisch veränderte Organismen (GVO) herstellen oder damit Handel treiben,
- als Mäkler oder Agent für solche Produkte tätig sind,
über eine Betriebsbewilligung von Swissmedic verfügen.
Nach dem Inkrafttreten des neuen Heilmittelgesetzes (HMG, SR 812.21) und der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung (AMBV, 812.212.1) werden Betriebsbewilligungen für TpP/GT oder GVO seit dem 1. Januar 2019 gemäss neuem Recht ausgestellt.
Die Bewilligungsinhaber nach neuem Recht werden in der folgenden Liste aufgeführt:
- «Betriebsbewilligungen TpP/GT/GVO nach neuem Recht»
Firmenname und -sitz
Die in dieser Liste enthaltenen Firmennamen und die Adressen der Firmen entsprechen den Einträgen im Handelsregister. Die Betriebsbewilligungen werden immer auf die im Handelsregister eingetragene juristische Person ausgestellt.
Gültigkeitsdatum der Betriebsbewilligung und hängige Gesuche
Ausser in Ausnahmefällen werden die ab dem 1. Januar 2019 nach neuem Recht erteilten Betriebsbewilligungen für eine unbeschränkte Dauer ausgestellt.
Gültigkeit
Es gilt die ausgedruckte Betriebsbewilligung. Lieferanten und Bezüger sind gehalten, die Betriebsbewilligung von Geschäftspartnern zu prüfen. Diese Listen werden nur zu Informationszwecken veröffentlicht und entheben sie nicht ihrer Sorgfaltspflicht, umso mehr als allfällig vorhandene Einschränkungen nicht in den Listen aufgeführt sind.
Falls in einer dieser Listen eine Tätigkeit für eine Firma irrtümlicherweise als bewilligt angezeigt wird, kann die Firma daraus keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung oder Aufrechterhaltung der Bewilligung von Swissmedic für diese Tätigkeit ableiten.
Adressen im Inspektionswesen und weitere kantonale Stellen
Zuteilung ATC-Code Humanarzneimittel ohne KPA
Die Liste zeigt die Zuteilung der Arzneimittelgruppen gemäss ATC-Code für alle Humanarzneimittel ohne Komplementär- und Phytoarzneimittel mit den zuständigen Regulatory Managern und Regulatory Associates.
Zuteilung Komplementär- und Phytoarzneimittel (KPA)
Die Liste zeigt die Zuteilung der Arzneimittelgruppen gemäss ATC-Code für Phytoarzneimittel sowie gemäss Index Therapeuticus (IT-Gruppen) für Komplementärarzneimittel mit den zuständigen Regulatory Managern und Regulatory Associates.
Swissmedic stellt öffentliche Daten über das OGD-Portal der
Schweizer Behörden interessierten Nutzern in maschinenlesbarer Form jeden Monat
aktualisiert zur Verfügung.
12.1. Daten von zugelassenen Human- und Tierarzneimitteln in XML-Files
Monatlich am ersten Kalendertag des Monates werden Daten von zugelassenen Human- und Tierarzneimitteln in XML-Files erzeugt und über das OGD-Portal den interessierten Nutzern zum Download zur Verfügung gestellt.
Der Datenbestand beruht auf dem letzten Kalendertag des Vormonats für Arzneimittel mit Zulassungsstatus «zugelassen», «befristet» oder «sistiert». Zusätzlich werden Arzneimittel mit gegenüber der letzten Publikation geändertem Zulassungsstatus «nicht mehr zugelassen» oder «befristete Zulassung abgelaufen» ebenfalls publiziert.
12.2. Medizinprodukte: Bei der Swissmedic registrierte Schweizer Wirtschaftsakteure
In der Übersicht sind alle bei der Swissmedic registrierten in der Schweiz ansässigen Hersteller, Importeure und Bevollmächtigte zu finden. Die Liste wird täglich aktualisiert.
12.3. Labor OMCL: Freigegebene Chargen
Die Liste führt die durch das OMCL freigegebenen Chargen Blutprodukte und Impfstoffe auf. Die Freigabe erfolgte gemäss Art. 21 AMZV aufgrund eigener Laborprüfungen und Überprüfung der Dokumentation des Herstellers oder durch die Anerkennung eines Chargenfreigabezertifikates eines EU/EEA-OMCL (Notifikation).
Bekanntgabe der Beschaffungen von Swissmedic ab 50'000 CHF für das Jahr 2023 (nach Art. 27 VöB)